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Reh auf der Fahrbahn

Wildunfall – wie muss ich mich verhalten?

Wer täglich mit dem Auto unterwegs ist, vor allem in der Dämmerung bei der Fahrt zur Arbeit oder dem Nachhauseweg, muss ständig auf der Hut sein. Gerade in bewaldeten Abschnitten, die etwa häufig auf der Landstraße anzutreffen sind, kann es jederzeit vorkommen, dass einem ein Wildtier wie zum Beispiel ein Reh oder ein Wildschwein aus der Böschung vor das Fahrzeug springt.

Meist kann man nicht mehr schnell genug reagieren und kollidiert mit dem Tier. Aktuell ist die Kollision mit Wild nach wie vor eine der häufigsten Unfallursachen im deutschen Straßenverkehr. Wie man sich nach einem Wildunfall verhalten muss und was es dringend zu beachten gibt, zeigt unser Bericht.

Was sollte man nach einem Wildunfall tun? Wo muss man den Wildunfall melden?

Hat man es trotz gebührender Vorsicht beim Fahren nicht geschafft, eine Kollision mit dem Wild zu vermeiden, gilt in jedem Fall, an der Unfallstelle zu bleiben, sofern es sich nicht um Kleintiere handelt. Würde man diese verlassen, gilt dies als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, falls das Tier noch leben sollte. Nachdem man die Unfallstelle durch das Aufstellen des Warndreiecks abgesichert hat, muss die Polizei verständigt und der Wildunfall gemeldet werden. Die Beamten benachrichtigen den Jagdpächter, der sich dem Tier annimmt. Falls das Wild noch leben sollte und trotz schwerer Verletzungen unter Schock die Flucht angetreten ist, muss der Jäger sich auf die Suche machen und das Tier je nach Schwere der Verletzung versorgen oder von seinen Qualen erlösen.

Bei einer Kollision mit einem Haus- oder Nutztier gilt eine andere Gesetzgebung als beim Wildunfall.

Bleibt das Wild schwer verletzt liegen oder ist bereits tot, sollte man auf jeden Fall keine Hilfsversuche unternehmen oder das Tier sogar mitgenommen werden, um dieses womöglich noch zu einer Mahlzeit zu verarbeiten. Selbst wenn man sich noch so gern darum kümmern möchte, kann das Tier panisch reagieren und für Verletzungen sorgen. Darüber hinaus weiß man nicht, ob das Wild Krankheiten aufweist, die auch auf den Menschen übertragen werden können, wie etwa die Tollwut. Aus diesem Grund lässt man das Tier am besten liegen und wartet, bis die Polizeibeamten oder der Jäger eintreffen. Möchte man zur Sicherung des Verkehrsgeschehens das tote Tier an den Fahrbahnrand ziehen, sollte man unbedingt Handschuhe tragen.

Wer zahlt bei einem Wildunfall?

Generell gilt ein Wildunfall nicht als Wildschaden, sondern als Unfallschaden, der in der Regel von der Teilkaskoversicherung übernommen wird, sofern es sich um Haarwild handelt, also unter Anderem Fuchs, Hase, Hirsch, Marder, Reh oder Wildschwein. Bei einer Kollision mit Vögeln, also Federwild, trägt die Teilkasko in der Regel nicht die Kosten. Der gleiche Fall tritt bei Haustieren ein, also etwa Hunden, Hühnern, Katzen oder Kühen, wobei hier keine Meldepflicht besteht, außer das angefahrene Tier stellt eine Gefährdung für den Verkehr dar. Dann muss die Polizei verständigt werden, die sich um die Beseitigung kümmert. Der Halter des Haustieres ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieses keine Gefährdung für andere darstellt und kann bei eventuellen Schäden am Fahrzeug belangt werden. Zwar kann der Unfallverursacher nicht wegen Fahrerflucht belangt werden, jedoch darf das verletzte Tier nicht unnötig leiden und muss im Ernstfall sogar erlöst werden. Erfüllt man diese Plicht nicht, droht einem ein Bußgeld für eine Verletzung des Tierschutzgesetzes.

Neben den Schäden am Fahrzeug durch Haarwild, die durch eine Kaskoversicherung übernommen werden, übernimmt die Haftpflichtversicherung eventuelle Beschädigungen an anderen Fahrzeugen, auf dem Gelände des Jagdpächters oder Schäden an Leitplanken, Straßenschildern etc. Am Fahrzeug lassen sich die Unfallspuren häufig an den Kotflügeln, Frontstoßstangen oder Motorhauben sehr schnell erkennen. Da es große Unterschiede bei den Leistungen der Teilkaskoversicherungen geben kann, wobei manche Policen sogar jegliche Art von Unfällen mit Tierbeteiligung abdecken, empfiehlt sich ein genauer Vergleich bzw. ein aufmerksames Begutachten des Vertrages. Häufig kann man bereits für einen geringen Mehrbetrag einen Rundumschutz buchen, der jegliche Art von Tieren abdeckt. Generell ist es wichtig, zu wissen, dass ein Wildunfall keinerlei Einfluss auf die Schadensfreiheitsklasse des Versicherungsnehmers hat. Einkalkuliert werden muss jedoch die festgelegte Selbstbeteiligung bei der Regulierung des Schadens.

Was zahlt die Versicherung bei einem Wildunfall?

Zwar zahlt die Teilkaskoversicherung üblicherweise die Schäden am eigenen Auto und die Haftpflichtversicherung die sonstigen genannten Schäden, jedoch gibt es spezielle Fälle, die nicht immer abgedeckt sind. Einen solchen Sonderfall stellt ein Ausweichmanöver des Fahrers vor einem Wildunfall dar, da solche Fälle von der Teilkasko nur übernommen werden, wenn durch dieses Manöver ein größerer Schaden vermieden wurde als durch den Zusammenprall mit dem Wild entstanden wäre. Zwar kann sich das bei größeren Tieren eventuell lohnen, jedoch bringt man durch das schnelle Ausweichen nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr. Zwar ist dieses Verhalten oft die erste Reaktion, falls einem ein Tier auf der Fahrbahn gegenübersteht, jedoch hat man als Versicherungsnehmer die Pflicht zur Schadensminderung.

Ein Ausweichmanöver zur Vermeidung eines Wildunfalls ist versicherungstechnisch nicht immer die beste Wahl!

Die Verhältnismäßigkeit spielt bei einer eventuellen Regulierung des Schadens jedoch eine große Rolle, da, wie bereits erwähnt, vor allem bei größeren Tieren ein Ausweichmanöver erheblich geringeren Schaden verursachen kann, ist dies bei Kleinwild meist nicht der Fall. Landet man beispielsweise im Graben und beschädigt die eigene Fahrzeugkarosserie bzw. auch Leitpfosten etc., nachdem man etwa einem Fuchs oder Hasen ausgewichen ist und damit einen im Verhältnis deutlich größeren Schaden verursacht, kann die Versicherung die Regulierung verweigern. Vor allem verbleibt die Beweispflicht des Versicherungsnehmers, welche sich als problematisch erweisen kann, da man durch das Ausweichen nicht unbedingt mit dem Tier kollidiert und dieses die Flucht ergreifen kann. Daher ist es schwierig, nachzuweisen, dass das Tier überhaupt vor Ort war. In solchen Fällen kann man nur auf eventuelle Zeugenaussagen hoffen, da auch keine Rückstände am Fahrzeug verbleiben.

Voraussetzung für die Zahlung durch die Versicherung ist ein Nachweis, dass es sich um einen Wildunfall handelt. Dieser Beleg muss vom Jagdpächter, auf dessen Gelände der Unfall stattfand, ausgestellt werden. Er ist dazu jedoch nicht verpflichtet und kann eine Gebühr als Aufwandsentschädigung verlangen. In der Regel kümmert sich die zuvor verständigte Polizei um die Einholung eines solchen Nachweises. Falls man dem Tier ausgewichen ist und dieses unbeschadet davongekommen ist, kann man sich zwecks der Versicherungsabdeckung nicht auf einen Nachweis berufen, da einem meist nur die eigene mündliche Aussage bleibt.

In diesem Fall ist es von Vorteil, Zeugen zu berufen, die den Unfall mitbekommen haben. In jedem Falle ist es ratsam, Bilder vom Unfallort sowie den Schäden am Auto zu machen. Im Zweifelsfall kann auch der Polizeibericht oder die Überreste oder verbleibende Spuren des Wildtieres als Nachweis dienen. Einen Rundumschutz hat man mit einer Vollkaskoversicherung, die unabhängig von der Art des Wildtieres oder eines Ausweichmanövers den Schaden am eigenen Auto bezahlt. Auch ein Nachweis muss nicht erbracht werden. Allerdings kann durch den Wildunfall im Folgejahr die Versicherungsprämie steigen.

Wer ist schuld bei einem Wildunfall?

Entgegen eine weitläufigen Meinung trägt den Förster oder den Jagdpächter des Gebietes, in dem sich der Unfall ereignet hat, keine Schuld, da Wildtiere als herrenlos gelten. Dieser muss weder für den Unfallschaden aufkommen, noch hat er Anspruch auf Schadenersatz für das verletzte oder getötete Tiere. Ebenso kann er vom Unfallverursacher kein Entgelt für die Beseitigung des toten Tieres verlangen. Der Förster hat jedoch Anspruch auf die Regulierung von eventuell entstandenen Schäden auf seinem Grundstück, was allerdings von der Haftpflichtversicherung übernommen wird. Ein Sonderfall tritt ein, falls der Unfallverursacher seiner Nachweispflicht nicht nachkommt und beispielsweise nach der Kollision mit dem Tier einfach weiterfährt, was gerade bei kleineren Tieren häufig der Fall ist. Dann nämlich hat der Jagdpächter Anspruch auf Schadenersatz, wenn das tote Wildtier, auch Fallwild genannt, durch die eintretende Verwesung verdirbt und eine Weiterverarbeitung des Wildbrets verhindert.

 


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